Ein Angestellter nahm im Juni 2024 an einer Probestunde im Fitnessstudio teil, bei der Muskeltraining mit elektrischer Stimulation kombiniert wurde – eine Methode, die als «Ironbody» bekannt ist. Dabei trug er einen Spezialanzug mit Elektroden an Armen, Oberschenkeln und Gesäss und führte Übungen wie Kniebeugen und Ausfallschritte ohne zusätzliche Gewichte aus. Nach dem Training entwickelte er starke Schmerzen im rechten Knöchel, die sich zu einer Entzündung im ganzen Bein ausweiteten. Eine spätere Untersuchung ergab eine Schädigung des Lymphsystems im rechten Bein, genau in der Zone, wo die Elektroden befestigt gewesen waren.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte eine Kostenübernahme ab. Ihre Begründung: Das Ereignis erfülle nicht die Voraussetzungen eines Unfalls. Für einen Unfall im rechtlichen Sinne braucht es neben einer äusseren Einwirkung auch ein aussergewöhnliches Ereignis – also etwas, das über den normalen Ablauf des Alltags oder der ausgeübten Tätigkeit hinausgeht. Da der Mann eine reguläre Trainingseinheit absolviert hatte und kein besonderer Zwischenfall – etwa ein Gerätedefekt oder eine unkontrollierte Bewegung – nachgewiesen werden konnte, sah die Suva diese Bedingung als nicht erfüllt an.
Der Betroffene wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, die Elektrostimulationstechnologie sei medizinisch noch unzureichend erforscht und die Auswirkungen auf verschiedene Körper kaum vorhersehbar. Er habe keine Voruntersuchung erhalten und die Gerätestärke sei nicht individuell angepasst worden. Ausserdem sei seine Verletzung nicht als typisches Risiko dieser Sportart bekannt, weshalb sie als aussergewöhnlich gelten müsse. Zudem verlangte er eine medizinische Begutachtung, um die genaue Ursache seiner Gesundheitsschädigung zu klären.
Das Bundesgericht wies diese Argumente ab und bestätigte die Entscheide der Suva sowie des Kantonsgerichts Neuenburg. Die Elektrostimulation sei fester Bestandteil des absolvierten Trainings gewesen, und die Kniebeuge gehöre zu den typischen Übungen dieser Sportart. Da kein aussergewöhnlicher Vorfall wie ein Gerätedefekt belegt werden konnte, fehle es am entscheidenden Merkmal des Unfalls. Die Zweifel des Mannes am Gerätebetrieb widersprächen den Feststellungen der Vorinstanz, die einen solchen Defekt ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Betroffene selbst.