Symbolbild

Gymnasiast darf trotz Klage gegen Schulverweis-Androhung nicht bleiben

Ein Gymnasiast aus dem Kanton Aargau hatte gegen eine drohende Schulweisung geklagt. Die Richter bestätigten die Disziplinarmassnahme der Schule.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein Schüler der zweiten Gymnasialklasse an einer Aargauer Kantonsschule fiel seit seinem Schuleintritt durch schwerwiegendes Fehlverhalten auf. Ihm wurden unter anderem Kommentare über Bombenanschläge, Vergewaltigungswitze, die häufige Verwendung des N-Worts, Drohungen, der Hitlergruss, die Leugnung des Holocausts sowie das Zeichnen von Hakenkreuzen vorgeworfen. Zudem soll er heimlich Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrpersonen gefilmt und den Unterricht gestört haben.

Die Schulleitung sprach im Januar 2025 eine formelle Androhung der Schulweisung aus und versetzte den Schüler zu Beginn des zweiten Semesters in eine andere Klasse. Dieser Massnahme waren zahlreiche Gespräche sowie eine schriftliche Verwarnung vorausgegangen. Noch am 7. Januar 2025 – einen Tag vor dem offiziellen Entscheid – stellte die Schulleitung fest, dass sich das Verhalten des Schülers nicht gebessert hatte und er weder Einsicht noch Reue zeigte. Der Schüler und seine Eltern wehrten sich gegen die Androhung, scheiterten jedoch sowohl beim kantonalen Bildungsdepartement als auch vor dem Aargauer Verwaltungsgericht.

Vor Bundesgericht machten der Schüler und seine Eltern geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig. Sie argumentierten, das Fehlverhalten sei durch Social-Media-Einflüsse und eine Gruppendynamik in der Klasse mitverursacht worden, und der Schüler habe sich nach einem Gespräch mit dem Rektor im Dezember 2024 tadellos verhalten. Ausserdem rügten sie, dass die Eltern nicht von Anfang an in das Disziplinarverfahren einbezogen worden seien. Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass der Schüler innerhalb der fehlbaren Gruppe besonders negativ aufgefallen und «an vorderster Front» dabei gewesen sei – eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitschülern sei daher gerechtfertigt. Auch die angebliche Verhaltensbesserung änderte nichts, da sie erst nach dem internen Beschluss der Schulleitung eingetreten war.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Androhung der Schulweisung weder unverhältnismässig noch rechtswidrig war. Die Eltern hatten zudem ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass der Disziplinarverfügung zu äussern – unter anderem durch ein Gespräch mit dem Rektor und eine schriftliche Stellungnahme. Der Schüler und seine Eltern müssen die Verfahrenskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_203/2026

Zurück zur Hauptseite