Symbolbild

Nordmazedonier muss die Schweiz verlassen – Ehe war bei Abreise der Frau noch intakt

Ein Mann aus Nordmazedonien wollte in der Schweiz bleiben, nachdem seine Frau ausgereist war. Die Richter lehnten dies ab, weil die Ehe damals noch bestand.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Ein 1995 geborener Staatsangehöriger aus Nordmazedonien heiratete 2021 eine bulgarische Staatsbürgerin. Das Paar reiste gemeinsam in die Schweiz ein, wo beide zunächst einen Arbeitsvertrag hatten. Die Frau gab ihre Stelle jedoch bereits zwei Monate nach Beginn wieder auf und lebte seither vom Einkommen ihres Mannes. Ende November 2024 verliess sie die Schweiz und kehrte nach Bulgarien zurück. Im Mai 2025 wurde die Ehe in Nordmazedonien rechtskräftig geschieden.

Das Zürcher Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligungen beider Eheleute und setzte eine Ausreisefrist. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, die Ehe sei bereits vor der Abreise seiner Frau faktisch aufgelöst gewesen. Er berief sich auf eine gesetzliche Regelung, die geschiedenen oder getrennten Ausländerinnen und Ausländern unter bestimmten Umständen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz einräumt.

Die kantonalen Behörden wiesen seine Einwände ab, und auch das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung. Entscheidend war die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft bereits aufgelöst war, als die Frau die Schweiz verliess. Die Richter stützten sich auf Schreiben beider Eheleute, die darauf hindeuteten, dass die Ehe im November 2024 noch intakt war. Der Mann konnte nicht überzeugend darlegen, dass diese Einschätzung falsch sei – er schilderte lediglich seine eigene Sichtweise, ohne konkrete Belege vorzulegen.

Da die Ehe bei der Ausreise der Frau noch bestand, erlosch mit deren Weggang auch der Aufenthaltsanspruch des Mannes. Ein eigenständiges Bleiberecht steht ihm damit nicht zu. Er muss die Schweiz verlassen. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt er selbst.

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Urteilsnummer: 2C_61/2026

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