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Schüler weicht in Privatschule aus – Streit um Sonderschule wird nicht entschieden

Ein Thurgauer Schüler sollte in eine Sonderschule wechseln. Da er inzwischen eine Privatschule besucht, wird der Fall nicht mehr beurteilt.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Das Amt für Volksschule des Kantons Thurgau entschied im März 2026, dass ein Schüler sonderschulbedürftig sei, und wies ihn der Sonderschule D.________ zu. Die Eltern wehrten sich dagegen und verlangten, dass ihr Sohn bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin die Primarschule besuchen dürfe. Das kantonale Departement für Erziehung und Kultur lehnte dies ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung – das heisst, die Zuweisung in die Sonderschule sollte sofort gelten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Haltung im Juli 2026. Daraufhin wandten sich die Eltern im Namen ihres Sohnes ans Bundesgericht und beantragten, dass das Kind vorläufig weiterhin die Primarschule besuchen dürfe. Das Bundesgericht ordnete zunächst keine sofortigen Massnahmen an und gab den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Zwischenzeit meldeten die Eltern den Jungen an einer Privatschule an, wo er seit Beginn des Schuljahres am 10. August 2026 unterrichtet wird. Das kantonale Departement erhob dagegen keine Einwände. Da der Schüler damit eine Schullösung gefunden hatte, entfiel das unmittelbare Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts. Die Eltern selbst räumten ein, dass sich ihr Antrag auf vorsorgliche Massnahmen damit vorläufig erledigt habe.

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren deshalb ab, ohne inhaltlich zu entscheiden. Es hielt fest, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung hätten, die ein Urteil trotz fehlenden aktuellen Interesses rechtfertigen würde. Sollte das Verwaltungsgericht in der Hauptsache – also über die Sonderschulzuweisung selbst – zu Ungunsten des Schülers entscheiden, können die Eltern ihre Einwände gegen das bisherige Verfahren in einem späteren Rechtsmittel erneut vorbringen. Gerichtskosten werden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2C_451/2026

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