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Kosovarin muss die Schweiz verlassen – Schubser gilt nicht als häusliche Gewalt

Eine Kosovarin wollte nach der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann in der Schweiz bleiben. Die Richter lehnten dies ab: Der Vorfall reichte nicht als häusliche Gewalt.

Publikationsdatum: 29. September 2026

Eine junge Kosovarin reiste 2022 in die Schweiz ein und heiratete kurz darauf einen Schweizer in Andelfingen. Das Paar lebte zunächst zusammen mit den Eltern und der Schwester des Mannes. Bereits im September 2022 – wenige Monate nach der Einreise – eskalierte ein heftiger Streit in der gemeinsamen Wohnung. Die Polizei wurde gerufen, die Frau wurde danach fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Seither leben die Eheleute getrennt.

Als ihre Aufenthaltsbewilligung auslief, beantragte die Frau deren Verlängerung. Sie machte geltend, während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein: Sie sei eingesperrt, kontrolliert und erniedrigt worden, habe keinen Hausschlüssel gehabt und ihr sei verboten worden, einen Deutschkurs zu besuchen. Zudem sei sie beim Streit körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Das Zürcher Migrationsamt und später auch das kantonale Verwaltungsgericht wiesen ihr Gesuch ab. Eine Videoaufnahme des Streits belegte zwar, dass sie von einem Mitglied der Schwiegerfamilie geschubst wurde – mehr jedoch nicht.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein einmaliger Schubser nicht die nötige Schwere und Systematik aufweise, um als häusliche Gewalt zu gelten. Auch die behauptete psychische Unterdrückung sei von der Vorinstanz ohne Willkür als nicht erwiesen eingestuft worden. Die Aussagen der Frau seien vage und widersprüchlich gewesen – etwa ob die Türen verschlossen waren oder ob sie einen Hausschlüssel besass. Die Aussagen des Ehemannes und seiner Familie hingegen galten als konsistent und glaubhaft. Ein von der Frau eingeleitetes Strafverfahren wegen Nötigung und Drohung wurde zudem eingestellt, nachdem die Beteiligten einen Vergleich geschlossen hatten.

Da weder häusliche Gewalt noch andere wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz nachgewiesen werden konnten und die Wiedereingliederung im Kosovo nicht als ernsthaft gefährdet galt, muss die Frau die Schweiz verlassen. Sie hat zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken zu tragen.

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Urteilsnummer: 2C_93/2026

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