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Verunfallter Motorradfahrer erhält keine Leistungen für kognitive Probleme

Ein Motorradfahrer erlitt 2019 einen Unfall und klagte danach über Gedächtnisprobleme. Die Unfallversicherung muss diese nicht übernehmen, da kein klarer Zusammenhang zum Unfall besteht.

Publikationsdatum: 28. September 2026

Im August 2019 wurde ein damals 55-jähriger Maschinenführer auf seinem Motorrad von einem Auto gerammt und kam zu Fall. Er zog sich dabei Verletzungen am linken Bein, am rechten Handgelenk, an der Halswirbelsäule und an beiden Daumen zu. Zwei Jahre später erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er sich an der linken Hand und an der rechten Schulter verletzte. In der Folge klagte er über anhaltende kognitive Beschwerden wie Gedächtnislücken und Wortfindungsstörungen.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte die Leistungen für die kognitiven Beschwerden jedoch im Oktober 2023 ein. Sie liess ein neurologisches Gutachten erstellen, das zum Schluss kam, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma – wie es der Motorradfahrer erlitten hatte – könne die beschriebenen kognitiven Einschränkungen nach so langer Zeit nicht erklären. Der behandelnde Arzt und eine Neuropsychologin sahen das zwar anders, konnten aber keinen überzeugenden Zusammenhang mit dem konkreten Unfall belegen.

Der Motorradfahrer zog den Fall durch alle Instanzen und verlangte eine umfassende Untersuchung durch mehrere Fachärzte gleichzeitig, um die Ursache seiner Beschwerden zu klären. Das Genfer Kantonsgericht wies seine Klage ab. Es hielt fest, dass die Gegenmeinungen der behandelnden Fachleute zwar auf neuere medizinische Literatur verwiesen, jedoch keine ausreichend überzeugenden Argumente lieferten, um das Gutachten der Suva in Frage zu stellen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den kognitiven Beschwerden nicht ausreicht – dieser müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Da weder der behandelnde Arzt noch die Neuropsychologin diesen Nachweis erbringen konnten, war keine weitere Untersuchung erforderlich. Der Motorradfahrer muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_119/2026

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