Eine GmbH mit Sitz im Kanton Thurgau hatte in ihrer Steuererklärung 2022 einen steuerbaren Reingewinn von rund 122'000 Franken deklariert. Die kantonale Steuerverwaltung rechnete jedoch diverse Zahlungen an Drittfirmen auf und setzte den steuerbaren Reingewinn auf rund 439'000 Franken fest. Die GmbH wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg.
Im Kern ging es um Rechnungen von drei Unternehmen im Gesamtbetrag von knapp 260'000 Franken, die die GmbH als Aufwand für Fremdarbeiten geltend machte. Die Steuerbehörden und Gerichte kamen jedoch zum Schluss, dass es sich dabei um fingierte Belege handelt. Auffällig war unter anderem, dass Rechnungen verschiedener Firmen identische Schreibfehler und dasselbe Schriftbild aufwiesen. Zudem fehlten im Baugewerbe übliche Arbeitsrapporte, welche Datum, Ort und Art der geleisteten Arbeiten dokumentieren. Einzelne Rechnungen wurden zudem umgehend bar bezahlt – ein im Geschäftsverkehr ungewöhnliches Vorgehen.
Besonders deutlich war die Situation bei einer Rechnung über 100'000 Franken: Die ausstellende Firma war zum Zeitpunkt der angeblich erbrachten Leistungen noch gar nicht gegründet gewesen. Ausserdem wies diese Firma in ihrer eigenen Jahresrechnung keinen Personalaufwand aus – obwohl sie angeblich umfangreiche Bauleiterarbeiten erbracht haben soll. In der Fusszeile der Rechnung fanden sich zudem die Kontaktdaten der GmbH selbst, was die Richter als weiteres Indiz für eine Fälschung werteten.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanzen vollumfänglich. Die GmbH habe nicht nachweisen können, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich für erhaltene Leistungen angefallen seien. Diese Beweislast trage die steuerpflichtige Person selbst. Die GmbH muss nun die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen und den deutlich höher veranlagten Reingewinn versteuern.