Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hatte die betroffene GmbH im September 2025 aufgelöst und die Liquidation nach Konkursrecht angeordnet. Im Februar 2026 versiegelte die Konkursverwaltung die Geschäftsräume der Firma. Die GmbH wehrte sich dagegen – zunächst vor dem Kantonsgericht, dann vor dem Bundesgericht. Beide Instanzen wiesen ihre Anträge ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im Juni 2026 gar nicht erst ein, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte.
Im Juli 2026 versuchte die Geschäftsführerin der GmbH, das Bundesgerichtsurteil vom Juni nachträglich aufheben zu lassen. Ein solches Gesuch – juristisch als Revision bezeichnet – ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn ein Antrag übersehen wurde oder neue Beweismittel auftauchen. Die GmbH berief sich auf angebliche Befangenheit des Kantonsgerichts sowie auf kantonale Gesetzesbestimmungen, die sie als neu entdeckte Beweismittel wertete.
Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Gesetzliche Normen seien keine Beweismittel, deren nachträgliches Auffinden eine Neubeurteilung rechtfertige. Auch der Vorwurf, das Gericht habe einen Antrag falsch eingestuft, begründe keine zulässige Revision. Zudem diene ein solches Gesuch nicht dazu, Mängel einer früheren Eingabe nachträglich zu beheben. Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein.
Die GmbH muss die Verfahrenskosten von 1500 Franken tragen. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da das Gesuch von vornherein als aussichtslos galt. Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass es weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet zu den Akten legen werde.