Eine Frau aus dem Kanton Basel-Landschaft leidet an mehreren schweren psychischen Erkrankungen, darunter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Verbitterungsstörung. Seit längerer Zeit steht sie unter einer sogenannten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung – das bedeutet, eine Beistandsperson unterstützt sie bei rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten. Die Frau hat mehrfach versucht, diese Beistandschaft aufheben oder zumindest die zuständige Beistandsperson wechseln zu lassen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Liestal entschied im Dezember 2025, die Beistandschaft beizubehalten. Dem Wunsch nach einem Wechsel der Beistandsperson gab sie jedoch teilweise statt: Der bisherige Beistand wurde entlassen und durch eine neue Beiständin derselben Institution ersetzt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026. Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und stellte zahlreiche weitere Anträge.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass die Frau keine konkreten Belege vorgelegt hatte, die eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands seit der letzten Beurteilung im August 2025 hätten belegen können. Ihre Behauptung, von einem familiären Netzwerk unterstützt zu werden, blieb unbelegt. Zudem beschränkte sie sich darauf, ihre eigene Sichtweise zu schildern, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt falsch beurteilt haben soll. Solche pauschalen Einwände genügen den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Gerichtskosten wurden der Frau angesichts ihrer besonderen Situation keine auferlegt. Die Beistandschaft bleibt damit weiterhin bestehen, und die neue Beiständin übernimmt die Begleitung der Frau.