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Schuldner scheitert mit Klage gegen Genfer Betreibungsamt

Ein Mann aus Genf wollte das kantonale Betreibungsamt wegen unvollständiger Auskünfte belangen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein Mann, der seit Jahren mit Betreibungen und Pfändungen konfrontiert ist, reichte am 4. August 2026 eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Genf ein. Er warf dem kantonalen Betreibungsamt vor, auf ein Schreiben vom 30. Juli 2026 nur unvollständig geantwortet und bestimmte Entscheide unterlassen zu haben. Die Aufsichtsbehörde lehnte es ab, auf die Eingabe einzutreten – mit der Begründung, die Beschwerde ziele auf keine konkrete Massnahme des Betreibungsamts ab, sondern diene lediglich dazu, die Behörde als Zeugin des Briefwechsels anzurufen.

Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem, das Schreiben der Aufsichtsbehörde als anfechtbaren Entscheid anzuerkennen, diesen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung einer Rechtsverweigerung und die Anweisung an die Aufsichtsbehörde, förmlich zu entscheiden. Zudem ersuchte er darum, die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen.

Das Bundesgericht wies das Gesuch um Kostenbefreiung ab und trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde keine sachbezogene Begründung enthielt. Der Mann habe zwar viele persönliche Umstände geschildert und verschiedene Verfahren erwähnt, aber nicht erklärt, inwiefern das Betreibungsamt konkret gegen das Recht verstossen habe. Seine Ausführungen seien unzusammenhängend und liessen keinen klaren Bezug zu einer anfechtbaren Handlung oder Unterlassung des Amts erkennen. Insbesondere habe er den eigentlichen Ablehnungsgrund der Vorinstanz – das Fehlen einer konkreten anfechtbaren Massnahme – nicht angegriffen.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 300 Franken selbst bezahlen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage.

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Urteilsnummer: 5A_794/2026

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