Im Juni 2026 ordnete ein Arzt die Einweisung eines 1942 geborenen Mannes in eine Einrichtung an – eine sogenannte fürsorgerische Unterbringung, die es ermöglicht, eine Person gegen ihren Willen in eine Klinik oder ein Heim einzuweisen, wenn ihre Gesundheit dies erfordert. Die Massnahme war auf sechs Wochen befristet. Die Tochter des Mannes wehrte sich dagegen zunächst vor der Friedensjustiz des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut und anschliessend vor dem Kantonsgericht Waadt – beide Instanzen wiesen ihre Einwände ab.
Am 8. Juli 2026 gelangten Vater und Tochter gemeinsam ans Bundesgericht. Sie verlangten sinngemäss, dass keine Einschränkungen der Grundrechte des Mannes zulässig seien, und rügten unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende rechtliche Vertretung. Zudem kritisierten sie, dass 42 Angehörige und Fachpersonen vom Verfahren ausgeschlossen worden seien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein – aus zwei Gründen. Erstens war die sechswöchige Einweisungsfrist bereits am 20. Juli 2026 abgelaufen, also noch vor dem Entscheid des Gerichts. Damit hatten die Beschwerdeführenden kein aktuelles Interesse mehr an einer Überprüfung. Falls der Mann noch immer in der Einrichtung ist, beruht sein Aufenthalt auf einer anderen rechtlichen Grundlage, gegen die separat vorgegangen werden müsste. Zweitens genügte die Eingabe den formalen Anforderungen nicht: Sie enthielt keine konkreten Auseinandersetzungen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, sondern weitschweifige Ausführungen ohne direkten Bezug zur angefochtenen Entscheidung.
Die Gerichtskosten von 500 Franken werden Vater und Tochter gemeinsam auferlegt.