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Mieter müssen Geschäftslokal trotz behaupteter Mietzahlung räumen

Mieter bestritten, Mietrückstände zu haben – doch ihre Einsprachen wurden nicht rechtzeitig eingereicht. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Die Vermieter eines Geschäftslokals im Kanton Waadt hatten ihren Mietern wegen ausstehender Mietzahlungen von 3'675 Franken gekündigt. Da die Mieter den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen hatten, erklärte die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne die Kündigung für gültig und ordnete im Juni 2026 an, dass die Mieter das Lokal bis Anfang Juli 2026 zu räumen hätten.

Die Mieter – eine GmbH sowie drei Einzelpersonen – legten gegen diesen Entscheid Einsprache beim Kantonsgericht Waadt ein. Dieses trat jedoch nicht auf die Einsprache ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Zusätzlich hielt das Gericht fest, dass die Eingabe ohnehin keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Entscheid enthielt.

Daraufhin wandten sich die Mieter ans Bundesgericht. Sie machten geltend, sie hätten sämtliche ausstehenden Mietzinsen bezahlt. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Eingabe den formalen Anforderungen nicht genügte: Die Mieter setzten sich mit keinem der Argumente auseinander, die das Kantonsgericht für seinen Entscheid angeführt hatte. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss aber klar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist – das blosse Behaupten einer Zahlung reicht dafür nicht aus.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Mieter müssen das Geschäftslokal damit definitiv räumen.

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Urteilsnummer: 4D_133/2026

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