Symbolbild

Mieter müssen ihre Wohnung in Winterthur sofort verlassen

Ein Paar wurde wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt und muss ausziehen. Ihre Einwände wurden nicht rechtzeitig vorgebracht und blieben deshalb ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein Paar mietete eine 4,5-Zimmer-Wohnung in Winterthur. Weil sie mit der Miete in Rückstand gerieten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich per Ende März 2026. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete daraufhin an, dass die Mieter die Wohnung samt Keller, Estrichabteil und Tiefgaragenplatz unverzüglich zu räumen und der Vermieterin zu übergeben haben.

Die Mieter wehrten sich gegen diesen Entscheid vor dem Zürcher Obergericht – jedoch ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist gar nicht zum Ausweisungsbegehren geäussert hatten. Warum sie dies unterlassen hatten, erklärten sie auch im Berufungsverfahren nicht. Alle neuen Argumente und Behauptungen, die sie erst im Berufungsverfahren vorbrachten, waren deshalb unzulässig. Selbst wenn man diese berücksichtigt hätte, wäre das Ergebnis dasselbe geblieben: Die Kündigung war rechtmässig.

Vor Bundesgericht versuchten die Mieter zusätzlich, Kinderrechte und den Schutz des Familienlebens geltend zu machen. Auch damit drangen sie nicht durch: Diese Argumente hatten sie im kantonalen Verfahren nie vorgebracht und konnten sie deshalb nicht erstmals auf höchster Stufe einführen. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe gar nicht erst ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte.

Die Mieter erhalten auch keine Unterstützung für die Verfahrenskosten: Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil ihre Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von 800 Franken müssen sie gemeinsam tragen. Da sie sich seit Ende März 2026 ohne Rechtsgrundlage in der Wohnung befinden, bleibt es bei der sofortigen Räumungspflicht.

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Urteilsnummer: 4A_401/2026

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