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Stall in Landwirtschaftszone muss doch abgebrochen werden

Ein Grundeigentümer hatte einen illegal sanierten Stall behalten wollen. Die Richter bestätigen: Der Stall muss weg.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Ein Grundeigentümer im Kanton Obwalden hatte einen alten Stall auf seiner Parzelle in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung saniert – er ersetzte grosse Teile der Holzkonstruktion, der Aussenfenster und baute neue Fenster ein. Die Behörden ordneten deshalb bereits 2019 den Abbruch des Stalls an. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, der Eigentümer kam seiner Abbruchpflicht jedoch nie nach.

Im Jahr 2020 beantragte der Grundeigentümer, den Abbruchentscheid zu überdenken. Er argumentierte, ein Landwirt aus der Nachbarschaft wolle das Land und den Stall pachten, um dort Schafe zu halten. Dieser potenzielle Pächter wurde ins Verfahren einbezogen und unterstützte das Gesuch. Das zuständige kantonale Amt für Landwirtschaft und Umwelt erachtete die Instandstellung des Stalls als landwirtschaftlich begründet. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden lehnten das Gesuch dennoch ab.

Die Richter in Lausanne bestätigen nun diesen Entscheid. Entscheidend ist, dass der geplante Pächter den Stall für seinen Betrieb gar nicht braucht. Für die Schafhaltung genügt eine bereits vorhandene Feldscheune auf einem benachbarten Grundstück, die alle tierschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Auch zusätzliche Remisenflächen – also überdachte Abstellflächen für Maschinen und Futtermittel – benötigt der Landwirt nicht, weil er bei seinem Betriebszentrum bereits über ausreichend Platz verfügt. Der Wunsch nach einem grösseren oder besser ausgestatteten Stall begründet keine landwirtschaftliche Notwendigkeit.

Da kein sachlicher Grund besteht, den rechtskräftigen Abbruchentscheid von 2019 zu revidieren, muss der Grundeigentümer den Stall nun innerhalb von sechs Monaten ab dem heutigen Urteil abreissen und den Boden renaturieren lassen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen die beiden Beschwerdeführer gemeinsam.

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Urteilsnummer: 1C_725/2025

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