Eine Erbengemeinschaft aus Kloten hatte zwei Grundstücke im Herbst 2001 verkauft – kurz bevor der Flughafen Zürich wegen neuer Regelungen mit Deutschland deutlich mehr Flugzeuge über Ostanflüge auf Piste 28 abwickeln musste. Die Erben forderten von der Flughafen Zürich AG eine Entschädigung, weil der zu erwartende Fluglärm den Verkaufspreis gedrückt habe. Die zuständige Schätzungskommission sprach ihnen zunächst für ein Grundstück rund 77'000 Franken zu, verweigerte aber die Entschädigung für das zweite, grössere Grundstück.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entschädigung für das erste Grundstück auf und wies alle Forderungen ab. Es begründete dies damit, dass im September 2001 noch nicht mit ausreichender Sicherheit absehbar gewesen sei, wie stark und dauerhaft die Lärmbelastung durch die Ostanflüge tatsächlich steigen würde. Die Erbengemeinschaft zog den Entscheid weiter.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass im September 2001 bereits öffentlich bekannt war, dass ab Oktober 2001 regelmässige Nachtanflüge aus Osten eingeführt würden. Aufgrund der Nähe Klotens zum Aufsetzer der Piste 28 und der bekannten Lärmwerte aus vergleichbaren Gebieten sei mit Sicherheit vorherzusagen gewesen, dass die gesetzlichen Lärmgrenzwerte nachts dauerhaft überschritten würden. Auch ein Ersatz der Ostanflüge durch andere Routen sei für die Abend- und Nachtzeit nie ernsthaft in Betracht gezogen worden. Damit sei die entscheidende Voraussetzung für eine Entschädigung – die sogenannte Spezialität der Lärmbelastung – erfüllt.
Da das Bundesverwaltungsgericht weitere Fragen, etwa zur genauen Schadenshöhe, noch gar nicht geprüft hat, wird der Fall dorthin zurückgewiesen. Die Flughafen Zürich AG muss die Verfahrenskosten von 8000 Franken tragen und die Erbengemeinschaft mit 10'000 Franken entschädigen.