Ein Mann hatte sich im Juli 2026 mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Uri gewandt und sich dabei auf Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts berufen. Die Präsidentin der zuständigen Aufsichtsbehörde gab der Eingabe jedoch keine weitere Folge und sandte sie dem Einsender zurück. Begründung: Die gestellten Anträge seien nicht nachvollziehbar, die Zuständigkeit fehle für mehrere der aufgeworfenen Fragen, und frühere Verfahren zu denselben Themen seien bereits abgeschlossen. Zudem enthielt die Eingabe nach Einschätzung des Obergerichts ungebührliche Passagen und stellte einen mutwilligen Rundumschlag gegen die Urner Justiz dar.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und rügte, die Aufsichtsbehörde verweigere ihm den Rechtsweg. Er argumentierte, ein Gericht müsse, wenn es auf ein Rechtsmittel nicht eintreten wolle, einen formellen Entscheid fällen und dürfe die Eingabe nicht einfach zurückschicken. Das Einbehalten einer Kopie bezeichnete er als illegale Schattenaktenführung, die dazu diene, seinen Zugang zu höheren Instanzen zu blockieren. Ausserdem warf er der Behörde vor, ein von ihm bereits Ende 2024 eingereichtes Ausstandsgesuch gegen mehrere Gerichtspersonen – darunter die Präsidentin der Aufsichtsbehörde selbst – über eineinhalb Jahre unterdrückt zu haben.
Das Bundesgericht folgte diesen Vorbringen nicht. Es hielt fest, der Mann setze sich nicht damit auseinander, dass seine ursprünglichen Rechtsbegehren unverständlich gewesen seien und seine Eingabe als mutwillig eingestuft worden sei. Er lege nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen dennoch ein formelles Verfahren hätte durchführen oder die Sache weiterleiten müssen. Hinsichtlich der Ausstandsfragen und früherer Verfahren beschränke er sich darauf, den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht zu schildern, ohne eine rechtlich hinreichende Begründung zu liefern.
Da die Eingabe offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Richter im vereinfachten Verfahren darauf nicht ein. Das Gesuch des Mannes, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken hat er selbst zu tragen.