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Scheidungsstreit: Ehemann scheitert mit Klage gegen Weiterleitung seiner Post

Ein Tessiner wollte sich im Scheidungsverfahren gegen die Weiterleitung eines Schreibens an seine Anwältin wehren. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, das seine Frau gegen ihn eingeleitet hatte, sandte ein Tessiner Ende November 2025 ein Schreiben direkt an den zuständigen Richter. Dieser leitete das Dokument an die Anwältin des Mannes weiter, damit sie gegebenenfalls die nötigen Schritte einleiten könne. Der Mann war mit dieser Weiterleitung nicht einverstanden und verlangte, den Entscheid des Richters aufzuheben – er sah darin einen Fehler und eine Verletzung seines Rechts auf Verteidigung. Zudem beantragte er, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu müssen.

Das Tessiner Appellationsgericht wies seinen Einwand ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Es liess offen, ob die Weiterleitung eines Schreibens durch den Richter überhaupt ein anfechtbarer Entscheid sei – denn selbst wenn ja, hätte der Mann keinen schwer wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen können, was Voraussetzung für eine solche Anfechtung wäre. Ausserdem sah das Gericht weder einen Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch den erstinstanzlichen Richter.

Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also um eine Entscheidung, die nicht das Verfahren abschliesst, sondern nur eine Teilfrage regelt. Solche Entscheide können nur dann direkt weitergezogen werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil verursachen könnten. Der Mann argumentierte, sein Schreiben habe dringende Angelegenheiten betreffend seine minderjährigen Kinder enthalten und sei einer Anwältin zugeleitet worden, die ihr Mandat bereits niedergelegt habe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Mann habe die behauptete Dringlichkeit seines Schreibens in keiner Weise belegt. Zudem habe er selbst eingeräumt, dass der Richter zum Zeitpunkt der Weiterleitung noch gar nicht über die Mandatsniederlegung informiert gewesen sei.

Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – lehnte das Gericht ebenfalls ab, da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 5A_708/2026

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