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Psycho-Sexologin muss 500 Franken Busse zahlen

Eine Therapeutin verwendete den Titel «Psycho-Sexologin», obwohl sie keinen anerkannten Psychologieabschluss besitzt. Das Gericht bestätigt die Busse von 500 Franken.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Eine Therapeutin aus dem Kanton Neuenburg bezeichnete sich jahrelang – in ihrer Praxis, auf Flyern und im Internet – als «Psycho-Sexologin» oder «Psychosexologin». Sie verfügt über verschiedene Zertifikate und Diplome aus dem Ausland, darunter ein «Zertifikat als Psycho-Sexologe/Praktikerin» sowie universitäre Diplome zu Transidentität und sexueller Gesundheit. Einen in der Schweiz anerkannten Psychologieabschluss besitzt sie jedoch nicht.

Die Staatsanwaltschaft Neuenburg büsste sie deshalb mit 500 Franken, weil sie gegen das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) verstossen habe. Dieses Gesetz schützt die Berufsbezeichnung «Psychologin» und ähnliche Titel, die den Eindruck erwecken, jemand besitze einen anerkannten Psychologieabschluss. Ein erstinstanzliches Gericht sprach die Therapeutin zunächst frei. Das Kantonsgericht Neuenburg hob diesen Freispruch jedoch auf und verurteilte sie zu der Busse von 500 Franken.

Die Therapeutin zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das Gesetz schütze einzig den genauen Begriff «Psychologin» – nicht aber zusammengesetzte Bezeichnungen wie «Psychosexologin». Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte, dass das Gesetz auch Bezeichnungen erfasst, die beim Publikum den falschen Eindruck erwecken, jemand habe einen anerkannten Abschluss in Psychologie. Da «Psycho-Sexologin» mit dem Präfix «Psycho» beginnt und mit der Endung «-login» schliesst, könne ein durchschnittlicher Konsument daraus schliessen, die Therapeutin verfüge über einen anerkannten Psychologieabschluss, ergänzt durch eine sexologische Ausbildung.

Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die Therapeutin ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten darf – nur eben nicht unter einer irreführenden Bezeichnung. Sie könnte sich beispielsweise «Sexologin» oder «Paartherapeutin» nennen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 6B_106/2026

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