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Mordangeklagter erhält teilweise Recht im Streit um Verfahrensakten

Ein wegen Mordes angeklagter Mann forderte Einsicht in Plädoyernotizen, die ihm vorenthalten wurden. Bundesrichter geben ihm in diesem Punkt recht und weisen den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell erhob im Juni 2024 Anklage gegen einen Mann wegen Mordes an seiner Ehefrau. An der Hauptverhandlung vom November 2024 übergaben die Staatsanwältin und die Vertreterin der Nebenklägerin ihre Plädoyernotizen dem Gericht. Das Bezirksgericht Weinfelden brach die Verhandlung jedoch ab und wies die Anklageschrift zur Überarbeitung zurück. Die Notizen wurden dennoch zu den Akten genommen, obwohl die geplanten Parteivorträge nie stattfanden.

Im Februar 2025 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau den Ausstand der damals beteiligten Richterinnen und Richter an, weil Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestanden. Ein neu zusammengesetztes Gericht übernahm das Verfahren. Als der Angeklagte Einsicht in die Plädoyernotizen verlangte, verweigerte ihm das Bezirksgericht diese. Es teilte den Parteien mit, die Aufnahme der Notizen in die Akten sei versehentlich erfolgt, und wies die Vertreterin der Nebenklägerin an, die Notizen nicht an die Verteidigung weiterzuleiten. Der Angeklagte sah darin eine unzulässige Benachteiligung: Das Gericht und die anderen Parteien kannten die Notizen, nur er und seine Anwältin nicht.

Das Obergericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil es keinen dauerhaften Nachteil für den Angeklagten erkannte. Die Bundesrichter widersprechen dieser Einschätzung: Da zum fraglichen Zeitpunkt bereits Anklage erhoben und die Hauptverhandlung eröffnet worden war, hatte der Angeklagte grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht. Die vollständige Verweigerung des Zugangs zu konkret bezeichneten Dokumenten, deren Zugehörigkeit zu den Akten ernsthaft in Frage kommt, stellt nach ihrer Auffassung einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht einfach durch spätere Rechtsmittel behoben werden kann. Das Obergericht muss nun inhaltlich prüfen, ob die Notizen zu den Akten gehören und ob der Angeklagte Einsicht erhalten muss.

Keinen Erfolg hatte der Angeklagte hingegen mit seinem Antrag, die neuen Richterinnen und Richter wegen Befangenheit abzulösen. Die Bundesrichter halten fest, dass von einem professionellen Gericht erwartet werden darf, unzulässige Informationen von den massgeblichen Entscheidgrundlagen zu trennen. Die gerügten Verfahrensfehler – darunter eine fehlende Telefonnotiz, eine nicht auffindbare E-Mail und eine vorzeitige Medieninformation – reichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit aus, um objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu wecken.

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Urteilsnummer: 7B_1237/2025

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