Ein 1996 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz in Notunterkünften übernachtete und eigenen Angaben zufolge in Italien arbeitete, wurde im Frühling 2025 im Kanton Waadt festgenommen. Die Polizei hatte ihn bei einer Drogenüberwachung vor einem Bahnhof auf frischer Tat ertappt: Er hatte einem anderen Mann zweimal eine Kugel Kokain verkauft – einmal im März 2025 für 30 Franken und einmal Anfang April 2025 für 40 Franken. Zudem hielt er sich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf, da sein italienischer Aufenthaltstitel seit Januar 2025 abgelaufen war. Ausserdem hatte er zwischen November 2024 und seiner Festnahme gelegentlich Marihuana konsumiert.
Das Polizeigericht verurteilte ihn zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von 300 Franken. Zusätzlich wurde eine frühere bedingte Strafe von 30 Tagen widerrufen, die er im November 2024 wegen eines ähnlichen Drogendelikts erhalten hatte. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil in der Berufung vollumfänglich.
Vor Bundesgericht versuchte der Verurteilte, seine Verurteilung auf mehreren Wegen anzufechten. Er rügte, sein Einvernahmeprotokoll vom Tag der Festnahme sei nicht verwertbar, weil kein offizieller Dolmetscher anwesend gewesen sei. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Der Verurteilte hatte selbst zugestimmt, dass ein Polizist als Englisch-Dolmetscher fungiert, und hatte am nächsten Tag bei einer formellen Einvernahme zunächst dieselben Angaben gemacht. Auch sein Einwand, er habe nicht gewusst, dass sein abgelaufener Aufenthaltstitel den Aufenthalt in der Schweiz nicht erlaube, überzeugte nicht – er hatte gegenüber der Staatsanwaltschaft selbst eingeräumt, dass sein Ausweis abgelaufen war und er auf den neuen warte.
Schliesslich wehrte sich der Verurteilte gegen die Freiheitsstrafe und forderte stattdessen eine Geldstrafe. Die Richter lehnten auch dies ab: Da er keine Beweise für sein angebliches Einkommen in Italien vorgelegt hatte, in Notunterkünften lebte und bereits wegen Drogenhandels vorbestraft war, war eine Geldstrafe nicht vollstreckbar. Die Freiheitsstrafe sei deshalb gerechtfertigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Verurteilten Gerichtskosten von 1'200 Franken.