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Verunfallter Skifahrer bekommt neues Gutachten auf Kosten der Suva

Ein Skifahrer verletzte sich 2023 an der Schulter. Die Suva stellte ihre Leistungen zu früh ein – nun muss ein unabhängiges Gutachten klären, ob die Beschwerden unfallbedingt sind.

Publikationsdatum: 25. September 2026

Im Januar 2023 stürzte ein damals 50-jähriger Mann beim Skifahren und verletzte sich an der linken Schulter. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte ihre Leistungen jedoch per 7. November 2023 ein. Begründung: Der Unfall habe lediglich eine Prellung verursacht und einen bereits bestehenden Verschleissschaden vorübergehend verschlimmert. Ein Suva-interner Arzt war zum Schluss gekommen, dass kein schwerwiegenderer Unfallschaden vorliege.

Ende November 2023 wurde der Verletzte operiert. Der operierende Chirurg stellte dabei zwei Verletzungen fest: eine Labrumläsion (Schaden am Gelenkring der Schulter) sowie einen Riss an einer Sehne der Rotatorenmanschette. Er schätzte die Wahrscheinlichkeit, dass diese Verletzungen durch den Skiunfall verursacht wurden, auf über 80 Prozent. Ausserdem erklärte er, weshalb die früheren Untersuchungen – insbesondere ein MRI ohne Kontrastmittel – diese Schäden möglicherweise nicht hatten erkennen können. Der Suva-Arzt hatte sich zu diesen operativ festgestellten Befunden jedoch nie geäussert.

Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass die Einschätzung des Suva-Arztes unvollständig war, weil er die vom Chirurgen entdeckten Verletzungen schlicht ignoriert hatte. Da die Beurteilungen der beiden Ärzte einander widersprechen und der Chirurg die Argumente des Suva-Arztes Punkt für Punkt entkräftet hat, ohne dass dieser darauf eingegangen wäre, hätte ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden müssen – sowohl von der Suva als auch vom Freiburger Kantonsgericht, das die Klage des Verletzten zuvor abgewiesen hatte.

Die Richter in Lausanne hoben deshalb den kantonalen Entscheid sowie den Einspracheentscheid der Suva auf. Die Suva muss nun ein unabhängiges medizinisches Gutachten in Auftrag geben und danach neu entscheiden, ob sie dem Verletzten weiterhin Leistungen schuldet. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht in Höhe von 800 Franken trägt die Suva; ausserdem muss sie dem Versicherten eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_166/2026

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