Ein Grundstückseigentümer in der Gemeinde Wohlen bei Bern wollte sein bestehendes Einfamilienhaus abreissen und durch einen Neubau ersetzen. Auf dem Grundstück befindet sich ausserdem eine Garage mit einem als Mehrzweckraum genutzten Aufbau. Dieser sollte stehen bleiben, während dahinter das neue Wohnhaus entstehen sollte. Es ist bereits das dritte Mal, dass der Eigentümer mit einem solchen Bauvorhaben scheitert – zwei frühere Projekte wurden ebenfalls abgelehnt.
Die Gemeinde Wohlen verweigerte die Baugenehmigung, weil der geplante Neubau zusammen mit der Garagenaufbaute die zulässige Gebäudelänge von 25 Metern überschreiten und den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze unterschreiten würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn Neubau und Garage als ein zusammenhängendes Gebäude betrachtet werden. Genau das taten die Behörden: Sie sahen die beiden Baukörper als bauliche Einheit an.
Der Eigentümer wehrte sich gegen diese Einschätzung. Er argumentierte, die Garage und das neue Wohnhaus seien klar voneinander getrennt und würden lediglich über eine Aussentreppe verbunden. Das Dach der Garagenaufbaute, das als Terrasse dienen könnte, sei durch einen Zaun abgegrenzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern folgte dieser Argumentation nicht: Es stellte fest, dass das Garagendach weiterhin als Terrasse genutzt werden könnte – der Zaun liesse sich leicht öffnen –, und dass zwischen den beiden Baukörpern auch eine direkte Verbindung durch eine Tür im Untergeschoss des Neubaus bestehe. Optisch trete die Garagenaufbaute zudem nicht als eigenständiges Gebäude in Erscheinung.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei sachlich haltbar und keineswegs willkürlich. Der Eigentümer hatte unter anderem geltend gemacht, der Neubau sei von der Strasse aus kaum sichtbar. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Für die Beurteilung einer baulichen Einheit komme es nicht allein auf die Sichtbarkeit vom öffentlichen Strassenraum an. Der Eigentümer muss zudem die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.