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Zwangseingewiesener verpasst Frist – Klage wird nicht behandelt

Ein Arzt wies einen Patienten zwangsweise in eine Klinik ein. Weil der Patient die Beschwerde zu spät einreichte, prüften die Richter seinen Fall inhaltlich nicht.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Am 21. August 2026 wies ein Arzt einen Patienten per ärztlicher Verfügung fürsorgerisch in eine Klinik ein. Der Patient wurde noch am selben Tag über diese Einweisung informiert. Ab diesem Zeitpunkt lief eine gesetzliche Frist von zehn Tagen, innerhalb derer er die Einweisung anfechten konnte.

Der Patient reichte seine Beschwerde jedoch erst am 1. September 2026 beim Obergericht des Kantons Bern ein – einen Tag nach Ablauf der Frist. Das Obergericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Die Frist hatte am 22. August begonnen und endete am 31. August 2026.

Daraufhin wandte sich der Patient ans Bundesgericht. Dort hätte er darlegen müssen, weshalb das Obergericht die Frist falsch berechnet habe oder warum seine Beschwerde dennoch rechtzeitig gewesen sei. Stattdessen beschränkte er sich darauf zu erklären, die Einweisung sei unrechtmässig und er verhungere beinahe im Spital. Auf die entscheidende Frage der versäumten Frist ging er nicht ein.

Da der Patient die nötige Begründung schuldig blieb, trat auch das Bundesgericht nicht auf seine Eingabe ein. Immerhin wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt – die Richter verzichteten angesichts der besonderen Umstände darauf.

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Urteilsnummer: 5A_838/2026

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