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Ukrainischer Jugendlicher scheitert mit Klage gegen Wegweisung nach Polen

Ein ukrainischer Jugendlicher wollte in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Die Richter konnten seinen Fall mangels Zuständigkeit nicht prüfen.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein ukrainischer Jugendlicher, geboren 2007, hatte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch im Januar 2025 ab, weil ihm in Polen eine zumutbare Schutzalternative zur Verfügung stehe. Eine dagegen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2026 ebenfalls ab.

Daraufhin beantragte der Jugendliche eine Überprüfung dieses Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte dafür einen Kostenvorschuss von 2000 Franken und lehnte gleichzeitig ab, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Da der Jugendliche nur 200 Franken einzahlte, trat das Gericht auf sein Überprüfungsgesuch gar nicht erst ein. Auch das Gesuch um einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde abgelehnt, weil das Gericht die Chancen des Verfahrens als gering einschätzte.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Jugendliche ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Verweigerung der kostenlosen Rechtsvertretung und das Nichteintreten auf sein Gesuch verletzten sein Recht auf Zugang zu einem Gericht und auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es für solche Fälle aus dem Asyl- und Schutzbereich gesetzlich nicht zuständig ist – unabhängig davon, ob formelle Verfahrensfehler gerügt werden. Auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde stand nicht offen, da diese gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Da das Bundesgericht in letzter Zeit gehäuft mit ähnlichen Fällen konfrontiert wurde – ukrainische Schutzsuchende, denen kostenlose Rechtsvertretung verweigert wurde oder die wegen nicht bezahlter Kostenvorschüsse scheiterten –, leitete es die Eingabe des Jugendlichen an die zuständige interne Aufsichtskommission weiter. Diese kann prüfen, ob beim Bundesverwaltungsgericht ein strukturelles Problem im Umgang mit solchen Fällen besteht. Gerichtskosten wurden dem Jugendlichen keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_395/2026

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