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Psychiatrische Begutachtung bleibt trotz privaten Gegengutachtens nötig

Ein Mann unter Beistandschaft wollte ein privates Gutachten anerkennen lassen. Die Richter verlangen eine unabhängige psychiatrische Begutachtung.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein Mann, der seit Dezember 2019 unter einer sogenannten Mitwirkungsbeistandschaft steht, beantragte im Februar 2026, diese Massnahme aufzuheben. Er ist der Ansicht, er könne sein Leben wieder selbstständig führen. Um dies zu belegen, liess er ein privates psychiatrisches Gutachten erstellen – verfasst von einem Professor aus Togo, per Videokonferenz durchgeführt.

Die zuständige Friedensbehörde im Bezirk Riviera-Pays-d'Enhaut anerkannte dieses Privatgutachten jedoch nicht als ausreichenden Beweis. Sie ordnete stattdessen eine neue, unabhängige psychiatrische Begutachtung an. Zur Begründung hielt sie fest, dass ein per Videokonferenz erstelltes Gutachten eines nicht von der Behörde beauftragten Psychiaters aus dem Ausland nicht dieselbe Beweiskraft habe wie ein offiziell angeordnetes Gutachten.

Der Mann wehrte sich gegen diese Anordnung und gelangte zunächst an die kantonale Instanz im Kanton Waadt. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er seine Einwände nicht ausreichend begründet hatte: Er hatte zwar seinen Widerstand gegen eine neue Begutachtung deutlich gemacht, aber nicht konkret erklärt, weshalb die Begründung der Friedensbehörde falsch sein soll.

Auch vor Bundesgericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass er auch in seiner letzten Eingabe keine genügend begründete Kritik an den Überlegungen der Vorinstanz formuliert hatte. Das Verfahren wurde ohne weitere Prüfung abgewiesen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.

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Urteilsnummer: 5A_780/2026

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