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IV-Stelle muss Gutachtenanordnung anfechtbar verfügen

Eine Frau stritt mit der IV-Stelle über den Umfang einer Begutachtung. Richter bestätigen: Die Behörde muss ihre Entscheidung in einer anfechtbaren Verfügung festhalten.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Eine Frau hatte sich im Dezember 2016 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach einer umfangreichen Begutachtung durch mehrere Fachrichtungen wollte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine weitere Untersuchung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie anordnen. Die Frau war damit nicht einverstanden: Sie verlangte, dass zusätzlich auch körperliche Fachbereiche wie Orthopädie und Neurochirurgie einbezogen werden. Ausserdem wollte sie das Verfahren unterbrechen lassen, weil wegen eines mutmasslichen Behandlungsfehlers ein Strafverfahren laufe. Den Terminen für die geplanten Untersuchungen blieb sie fern.

Die Frau forderte von der IV-Stelle vergeblich, ihre Entscheidung in einer formellen, anfechtbaren Verfügung festzuhalten. Da die Behörde dies ablehnte, gelangte sie ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses gab ihr teilweise recht und wies die IV-Stelle an, sowohl über das Sistierungsgesuch als auch über die Anordnung der weiteren Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Dagegen wehrte sich die IV-Stelle vor dem höchsten Gericht.

Die Richter wiesen die IV-Stelle ab. Sie stützten sich dabei auf ein kurz zuvor ergangenes Grundsatzurteil, in dem sie festgehalten hatten, dass Versicherungsträger bei Uneinigkeit über eine Begutachtung weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen müssen. Dies gilt auch nach der Revision des Sozialversicherungsrechts, die Anfang 2022 in Kraft trat. Eine interne Verwaltungsweisung der IV, wonach bei Streit über die Anordnung eines Gutachtens keine solche Verfügung nötig sei, verstösst laut den Richtern gegen Bundesrecht.

Die betroffene Person hat damit das Recht, die Entscheidung der IV-Stelle über Art und Umfang einer Begutachtung gerichtlich anfechten zu können, bevor das Verfahren weitergeht. Die IV-Stelle des Kantons Zürich muss die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_366/2026

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