Eine 1968 geborene kaufmännische Angestellte arbeitete zuletzt bis Februar 2019 in einem 60-Prozent-Pensum. Anfang 2022 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an und beantragte eine Invalidenrente sowie berufliche Unterstützungsmassnahmen. Als Gründe nannte sie Allergien, chronische Müdigkeit und Erschöpfung. Die IV-Stelle liess sie von einem Fachgremium aus Internisten, Neurologen, Neuropsychologen und Psychiatern begutachten. Das Gutachten vom Oktober 2023 kam zum Schluss, dass die Frau sowohl in ihrem bisherigen Beruf als auch in einer anderen geeigneten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle lehnte daraufhin alle beantragten Leistungen ab.
Die Frau zog den Entscheid ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter – ohne Erfolg. Sie gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Dort bestritt sie vor allem die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens. Sie stützte sich auf einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, der eine deutlich schlechtere Einschätzung ihres Gesundheitszustands enthielt. Zudem rügte sie, das Gutachten habe eine mögliche chronische Erschöpfungskrankheit (Chronic Fatigue Syndrome, CFS) nach einer Epstein-Barr-Virus-Infektion nicht ausreichend abgeklärt.
Das Bundesgericht folgte diesen Einwänden nicht. Es hielt fest, dass das kantonale Gericht den Bericht der behandelnden Ärztin sorgfältig geprüft habe. Behandelnde Ärzte hätten naturgemäss eine andere Perspektive als unabhängige Gutachter, weshalb ihren Berichten in Rentenverfahren ein geringeres Gewicht zukomme. Zudem hätten selbst die behandelnden Ärztinnen nicht den Beweiswert des Gutachtens grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich eine Verschlechterung nach dem Begutachtungszeitpunkt geltend gemacht. Eine solche spätere Entwicklung könne im laufenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt werden.
Auch den Vorwurf, das Gutachten habe das CFS ungenügend abgeklärt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Die Gutachter hätten die Beschwerden der Frau – insbesondere Müdigkeit und Erschöpfung – ausdrücklich erfragt, die Vorakten beigezogen und das Krankheitsbild geprüft. Sie seien aber zum Schluss gekommen, dass keine CFS vorliege. Da diese Diagnose nicht gestellt werden konnte, bestand für die Gutachter kein Anlass, weitere mögliche Folgeerkrankungen zu untersuchen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zulasten der Frau, werden aber vorläufig vom Gericht übernommen, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.