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Verletzter Aargauer erhält keine weiteren Ermittlungen zu seinem Sturz

Ein Mann wurde schwer verletzt aufgefunden – ob jemand nachgeholfen hat, blieb unklar. Die Richter sehen keinen Grund für weitere Untersuchungen.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Am 26. Februar 2024 wurde ein Mann schwer verletzt auf einem Platz in einem aargauischen Ort aufgefunden. Eine Passantin entdeckte ihn am Boden liegend, rund fünf Meter von ihm entfernt lag ein Schuh. Die Polizei sicherte Spuren und ordnete Blut- und Urinproben an. Der Mann selbst konnte sich nicht an den Sturz erinnern.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte das Verfahren im Juni 2024 ein. Sie kam zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Beteiligung Dritter vorlägen. Weder Mobiltelefon noch Portemonnaie des Mannes wurden gestohlen, und seine Ehefrau wusste von niemandem, der ihm hätte schaden wollen. Die Behörden gingen davon aus, dass er aus ungeklärten Gründen von einer Mauer oder einem Treppenabsatz gestürzt war.

Der Verletzte wehrte sich gegen diese Einstellung und verlangte weitere Ermittlungen – etwa die formelle Befragung der Passantin und die Erstellung eines kriminaltechnischen Gutachtens. Er argumentierte, die Untersuchung sei lückenhaft gewesen: Sein genauer Fundort sei nicht dokumentiert worden, medizinische Unterlagen fehlten in den Akten, und niemand habe geprüft, ob sein Verletzungsbild auf Fremdeinwirkung hindeute. Das Aargauer Obergericht wies seine Einwände ab.

Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid. Entscheidend sei, dass aus keinem der möglichen Unfallszenarien – ob Sturz vom Treppenabsatz oder von der angrenzenden Mauer – konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat abzuleiten seien. Die Beweislage sei in dieser Hinsicht klar genug, um das Verfahren einzustellen. Auf weitere Beweiserhebungen durfte daher verzichtet werden. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt der Verletzte selbst.

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Urteilsnummer: 7B_1093/2024

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