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Kolumbianerin darf sich in Aarau weiterhin nicht anmelden

Eine Kolumbianerin wollte sich in Aarau ins Einwohnerregister eintragen lassen. Ihr Ehemann reichte Beschwerden ein, die wegen fehlender gültiger elektronischer Signatur nicht behandelt wurden.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Der Stadtrat Aarau verweigerte einer kolumbianischen Staatsangehörigen im Juli 2025 die Anmeldung im Einwohnerregister. Ihr Schweizer Ehemann versuchte daraufhin, in ihrem Namen Rechtsmittel einzulegen. Als das zuständige Departement des Kantons Aargau nicht rasch genug reagierte, reichte er beim Aargauer Verwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Untätigkeit ein – und zwar per E-Mail.

Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, diese Eingabe zu behandeln. Der Grund: Die E-Mail war nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen, wie es das kantonale Verfahrensrecht vorschreibt. Das Gericht wies den Ehemann am 26. Mai 2026 darauf hin und forderte ihn auf, die Beschwerde entweder mit korrekter elektronischer Signatur oder auf dem Postweg einzureichen. Am nächsten Tag schickte er die Beschwerde erneut – diesmal mit einer elektronischen Signatur. Doch auch diese zweite Eingabe wurde nicht akzeptiert: Ein technischer Prüfbericht zeigte, dass das Dokument nach der Unterzeichnung noch verändert worden war, womit die Signatur ihre Gültigkeit verloren hatte.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass das Verwaltungsgericht korrekt gehandelt hat. Da keine formgültige Beschwerde vorlag, war es nicht verpflichtet, ein Verfahren zu eröffnen. Das Gericht hatte den Ehemann bereits einmal auf den Mangel hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Verbesserung aufgezeigt. Eine weitere Nachfrist war unter diesen Umständen nicht zwingend erforderlich. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass die Kolumbianerin nicht grundsätzlich vom Rechtsschutz ausgeschlossen ist: Es steht ihr weiterhin offen, eine korrekt unterzeichnete Beschwerde einzureichen.

Das Gesuch der Kolumbianerin, für das Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten zahlen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt – weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht dennoch auf die Erhebung von Gerichtskosten.

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Urteilsnummer: 2C_367/2026

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