Ein philippinisches Ehepaar lebt seit Jahren in der Schweiz und verfügt beide über eine Niederlassungsbewilligung. Aus ihrer Ehe gingen drei Töchter hervor, von denen zwei – darunter die heute zehnjährige Tochter – seit Geburt auf den Philippinen leben und dort von der Grossmutter mütterlicherseits betreut werden. Die Eltern besuchen die Kinder mehrere Wochen pro Jahr und halten den Kontakt auch über digitale Kommunikationsmittel aufrecht.
Im Oktober 2024 beantragten die Eltern, dass zwei ihrer in den Philippinen lebenden Töchter in die Schweiz einreisen dürfen. Das Zürcher Migrationsamt lehnte die Gesuche ab, ebenso die übergeordneten Behörden und schliesslich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Daraufhin zogen die Eltern den Fall ans Bundesgericht – allerdings nur noch für die zehnjährige Tochter.
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung. Es hielt fest, dass die gesetzliche Frist für einen ordentlichen Familiennachzug längst abgelaufen ist. Ein nachträglicher Nachzug ist nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen – etwa wenn das Wohl des Kindes nur durch einen Umzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Dies sahen die Richter nicht als gegeben an: Die Tochter wächst in einem stabilen Umfeld bei der Grossmutter und weiteren Verwandten auf, und die Eltern haben freiwillig entschieden, sie auf den Philippinen aufwachsen zu lassen. Auch wurde nicht geltend gemacht, dass sich die Betreuungssituation verändert hätte.
Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass ein Umzug in die Schweiz für die Tochter auch Nachteile hätte: Sie müsste ihr gewohntes familiäres Umfeld, ihre ältere Schwester und ihre sozialen Bezugspunkte auf den Philippinen zurücklassen – ohne Kenntnisse der hiesigen Sprache und Verhältnisse. Eine Bewilligung des Nachzugs entspreche daher auch nicht zwingend dem Interesse des Kindes. Die Eltern müssen die Verfahrenskosten von 2500 Franken tragen.