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Grundstückseigentümer scheitert mit Klage gegen Gemeindeangestellte

Ein Grundstückseigentümer erstattete Anzeige, weil Gemeindeangestellte Verbotsschilder auf seinem Land entfernten. Er dringt damit nicht durch.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Auf zwei Grundstücken im Kanton Luzern liess eine Gemeinde im Jahr 2021 Signaltafeln entfernen – darunter Fahrverbotstafeln und Hinweisschilder für Wanderwege und Leinenpflicht für Hunde. Der Eigentümer der Grundstücke sah darin eine Sachbeschädigung und erstattete Strafanzeige gegen mehrere Behördenmitglieder und Angestellte der Gemeinde. Er bezifferte seinen Schaden auf rund 1'560 Franken.

Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren gegen alle Beschuldigten ein. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Entscheidung. Der Grundstückseigentümer zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte, die Strafuntersuchungen wieder aufzunehmen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Grund: Der Eigentümer hat im Strafverfahren nur dann ein Mitspracherecht, wenn er damit auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadenersatz – geltend machen kann. Da die Beschuldigten als Gemeindeangestellte im Rahmen eines behördlichen Verfahrens handelten, richtet sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach dem öffentlichen Staatshaftungsrecht und nicht nach dem Zivilrecht. Solche Ansprüche können aber nicht in einem Strafverfahren durchgesetzt werden.

Der Eigentümer rügte zudem, dass er bei den Befragungen der Beschuldigten durch die Polizei nicht dabei sein durfte. Das Bundesgericht liess offen, ob ihm dieses Recht zugestanden hätte. Entscheidend war, dass er nicht darlegte, wie seine Anwesenheit den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken trägt der Grundstückseigentümer selbst.

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Urteilsnummer: 7B_997/2024

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