Eine 1982 geborene Kamerunerin lebte in der Schweiz und wollte ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern lassen. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte die Verlängerung im Juli 2022 und setzte ihr eine Frist bis Oktober 2022, um das Land zu verlassen. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Im August 2024 wies das Gericht ihre Klage ab.
Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht, das ihre Eingabe im Oktober 2024 ebenfalls nicht behandelte. Die Richter stellten fest, dass sie keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen hatte. Ihr legaler Aufenthalt in der Schweiz hatte weniger als zehn Jahre gedauert, ihre Integration galt als kaum ausreichend, und eine besondere Abhängigkeit zu ihrer in der Schweiz lebenden erwachsenen Schwester war nicht nachgewiesen. Auch aus dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens liess sich kein Aufenthaltsrecht ableiten.
Im Mai 2026 versuchte die Frau erneut, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2024 überprüfen zu lassen. Sie stellte ein entsprechendes Gesuch, das jedoch im Juni 2026 ebenfalls abgewiesen wurde – das Gericht trat darauf gar nicht erst ein. Dagegen erhob sie im Juli 2026 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem, während des Verfahrens arbeiten zu dürfen.
Das Bundesgericht trat auch auf diese Eingabe nicht ein. Da die Kamerunerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, ist auch der Weg zu den Bundesrichtern in dieser Sache verschlossen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden ihr keine auferlegt.