Behörden hatten einem Elternpaar aus dem Kanton Waadt vorläufig das Recht entzogen, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Gleichzeitig wurde die Aufsicht über das Kind der kantonalen Kinder- und Jugendbehörde (DGEJ) übertragen und ein Beistand für das Kind eingesetzt. Das Paar wehrte sich dagegen vor Bundesgericht – ohne Erfolg: Im April 2026 wurde ihre Eingabe als unzulässig abgewiesen.
Im Mai 2026 beantragten die Eltern, dieses Urteil zu überprüfen. Sie machten dabei mehrere Vorwürfe geltend: Der zuständige Bundesrichter sei befangen gewesen, weil er gleichzeitig zwei ihre Fälle behandelt und dabei nahezu identische Begründungen verwendet habe. Ausserdem seien wichtige Argumente der Eltern nicht berücksichtigt worden, und das Gericht habe Fehler bei der Auswertung der Unterlagen gemacht.
Das Bundesgericht wies alle diese Argumente zurück. Zur angeblichen Befangenheit des Richters hielten die Richter fest, dass die gleichzeitige Behandlung zweier ähnlicher Fälle desselben Paares keinen Ausstandsgrund darstelle. Auch der Vorwurf, das Gericht habe Argumente übergangen, greife nicht: Wenn eine Eingabe als unzulässig abgewiesen werde, liege darin keine Unterlassung im rechtlichen Sinne. Beim Vorwurf der fehlerhaften Aktenauswertung fehlte es den Eltern an konkreten Belegen – sie hätten lediglich allgemein behauptet, verfassungsmässige Rechte geltend gemacht zu haben, ohne dies zu präzisieren.
Da keiner der geltend gemachten Gründe für eine Überprüfung des Urteils stichhaltig war, wurde auch das Gesuch der Eltern um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Das Paar muss die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen. Das Kind bleibt damit weiterhin unter der Obhut der Behörden.