Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt seit Jahren gegen Verantwortliche eines kollabierten Fondsunternehmens wegen möglichen Betrugs und Verstosses gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Im Rahmen dieser Untersuchung durchsuchte sie im September 2021 Büroräume der betroffenen Firma sowie Wohnungen ehemaliger Mitarbeiter und stellte dabei zahlreiche Datenträger und Dokumente sicher. Die betroffenen Personen und die Firma verlangten daraufhin, dass diese Unterlagen versiegelt bleiben – also nicht von der Staatsanwaltschaft eingesehen werden dürfen.
Das Zürcher Bezirksgericht entschied im Februar 2025, dass ein Teil der sichergestellten elektronischen Dateien an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden soll. Dagegen wehrten sich die Rechtsnachfolgerin der betroffenen Firma sowie ein ehemaliger Mitarbeiter vor Bundesgericht. Sie machten geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
Das Bundesgericht gab den Beschwerdeführern in allen wesentlichen Punkten recht. Es stellte fest, dass das Bezirksgericht die betroffenen Parteien nicht ausreichend über die konkret freigegebenen Dateien informiert hatte – eine genaue Auflistung fehlte sowohl im Urteil als auch im Sachverständigenbericht. Zudem hatten die Betroffenen keine Möglichkeit erhalten, zu einem Gutachten vom Januar 2025 Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid gefällt wurde. Auch die Frage, warum die Triageverhandlung ohne Beteiligung der Parteien stattfand, liess das Bezirksgericht unbeantwortet.
Wegen dieser Verfahrensfehler hob das Bundesgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung ans Bezirksgericht zurück. Der Kanton Zürich muss der Firma und dem ehemaligen Mitarbeiter je 3000 Franken Entschädigung bezahlen. Ob die Daten letztlich freigegeben werden, ist damit noch offen.