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Verwaltungsfirma muss Kostenstreit um Heizölunfall vorerst weiterführen

Nach einem Heizölunfall in Belmont-sur-Lausanne ist die Kostenfrage noch nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde einer Verwaltungsfirma nicht ein.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Im Januar 2020 liefen bei einem Mehrfamilienhaus in Belmont-sur-Lausanne rund 5'000 Liter Heizöl aus einem korrodierten, unterirdischen Füllrohr aus. Das Öl gelangte über das Kanalisationssystem in den Bach Paudèze und schliesslich in den Genfersee. Feuerwehrteams waren während drei Wochen täglich im Einsatz, um das Öl zu bergen. Die Kosten, die der Kanton Waadt für diese Sanierungsmassnahmen vorgestreckt hatte, beliefen sich auf über 254'000 Franken.

Die kantonale Umweltbehörde verteilte diese Kosten auf mehrere Verantwortliche: Die Hausverwaltungsfirma, die das Gebäude betreut, soll 55 Prozent übernehmen, das Unternehmen, das die Zisterne gewartet hatte, 25 Prozent, die Eigentümergemeinschaft des Gebäudes 15 Prozent und die Lieferfirma des Heizöls 5 Prozent. Die Hausverwaltungsfirma wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog ihn bis vor das Bundesgericht – mit dem Ziel, von jeglicher Kostenbeteiligung befreit zu werden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Hausverwaltungsfirma jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Das kantonale Gericht hatte zwar den Verteilschlüssel festgelegt, die genauen Frankenbeträge für alle Beteiligten aber noch nicht abschliessend bestimmt. Insbesondere muss die Umweltbehörde noch prüfen, ob gewisse Kosten, die die Eigentümergemeinschaft selbst vorgestreckt hat, ebenfalls in die Verteilung einbezogen werden müssen. Solange diese Fragen offen sind, gilt der kantonale Entscheid als Zwischenentscheid – und gegen solche kann man nur unter engen Voraussetzungen ans Bundesgericht gelangen, die hier nicht erfüllt sind.

Die Hausverwaltungsfirma hat damit vorerst keine Möglichkeit, den Verteilschlüssel anzufechten. Sie kann dies erst tun, wenn alle Kosten definitiv festgesetzt sind und ein abschliessender Entscheid vorliegt. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken gehen zu ihren Lasten; zudem muss sie zwei anderen Beteiligten je 2'000 Franken an deren Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 1C_548/2025

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