Im Kanton Neuenburg starb 2018 ein Unternehmer und hinterliess ein Testament sowie einen Erbvertrag. Seine Witwe focht diese Dokumente vor Gericht an und verlangte unter anderem, dass das Testament und der Erbvertrag für nichtig erklärt werden. In diesem laufenden Verfahren wollte der Sohn der Witwe aus einer anderen Beziehung als Partei auftreten und die Position seiner Mutter unterstützen. Er argumentierte, der Erbvertrag schade ihm, weil seine Mutter darin auf ihre Erbrechte verzichtet habe – was sich später auch auf seinen eigenen Erbanspruch in der Erbschaft seiner Mutter auswirken könnte.
Das zuständige Zivilgericht wies das Gesuch des Sohnes ab. Es befand, er habe kein rechtliches Interesse daran, dass der Prozess zugunsten seiner Mutter entschieden werde. Das Neuenburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Sohn zog den Fall daraufhin ans höchste Gericht weiter – ohne anwaltliche Vertretung.
Die Bundesrichter wiesen seine Eingabe ab. Sie hielten fest, dass der Sohn weder gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist noch im Testament bedacht wurde. Ein rein wirtschaftliches oder familiäres Interesse reiche nicht aus, um in einem fremden Prozess als Partei aufzutreten. Das Gesetz verlange einen konkreten rechtlichen Nachteil, der dem Sohn drohe, wenn der Prozess zu Ungunsten seiner Mutter ausgehe – und dieser sei nicht erkennbar. Auch das Argument, er hätte beim Abschluss des Erbvertrags durch einen Beistand vertreten werden müssen, liess das Gericht nicht gelten: Das Gesetz sehe eine solche Vertretung für Nachkommen des Verzichtenden nicht vor.
Der Sohn muss nun die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.