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Bankräuber erhält keine kürzere Strafe – Mitangeklagte bleiben freigesprochen

Ein verurteilter Bankräuber wollte weniger Strafe, die Staatsanwaltschaft wollte mehr Verurteilungen. Beide scheitern vor den Bundesrichtern.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Im September 2013 wurde in Genf ein spektakulärer Banküberfall verübt: Eine Familie wurde als Geisel genommen, um einen Bankangestellten zu zwingen, 1,25 Millionen Franken aus dem Tresor seiner Bank herauszugeben. Der Haupttäter floh anschliessend mit einem Privatjet ins Ausland. Er wurde später verurteilt und erhielt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.

Vor dem Bundesgericht waren zwei Fragen strittig. Erstens wollte der Verurteilte, dass die Zeit, die er vor dem Urteil unter Hausarrest mit elektronischer Fussfessel verbracht hatte, stärker auf seine Strafe angerechnet wird – nämlich vollständig statt nur zur Hälfte. Das Bundesgericht lehnte dies ab. Es hielt fest, dass Ersatzmassnahmen wie Hausarrest grundsätzlich weniger einschneidend sind als Untersuchungshaft. Die Richter anerkannten zwar, dass die Situation für den Verurteilten belastend war – er konnte nicht zu seiner Familie ins Ausland reisen und musste Prüfungen absagen –, doch rechtfertige dies keine vollständige Gleichstellung mit einer Gefängnisstrafe.

Zweitens hatte die Genfer Staatsanwaltschaft drei Mitangeklagte freigesprochen gesehen und wollte diese ebenfalls wegen Geiselnahme und Erpressung verurteilen lassen. Das kantonale Gericht hatte die Männer freigesprochen, weil trotz belastender Indizien – wie DNA-Spuren am Fluchtmotorrad, Telefonkontakte und verdächtige Geldwechselgeschäfte – nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, dass sie aktiv an der Geiselnahme und dem Raub beteiligt waren. Das Bundesgericht bestätigte diese Freisprüche. Es befand, die kantonalen Richter hätten die Beweise sorgfältig und ohne Willkür gewürdigt.

Das Bundesgericht wies damit beide Beschwerden ab: Der Verurteilte bekommt keine kürzere Strafe, und die drei Mitangeklagten bleiben freigesprochen.

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Urteilsnummer: 7B_1383/2024

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