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Arzt verliert Berufserlaubnis nach sexuellem Übergriff an Patientin

Ein Arzt missbrauchte eine Patientin während einer Massage in seiner Praxis. Das Berufsverbot mit Patientenkontakt bleibt lebenslänglich bestehen.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Arzt lud eine Patientin nach den offiziellen Öffnungszeiten in seine Praxis ein, angeblich wegen akuter Kopfschmerzen. Was als Nackenmassage begann, weitete er eigenmächtig auf den ganzen Körper aus: Er zog der Frau die Unterhose aus, massierte sie im Intimbereich und berührte dabei ihre Schamlippen. Beim anschliessenden «Rückenknacksen» fasste er ihr an die Brüste, während sie sein erigiertes Glied spürte. Die Patientin verfiel laut Gericht in eine Schockstarre und war nicht in der Lage, sich zu wehren.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Arzt wegen Schändung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil weitgehend und ordnete zusätzlich ein lebenslängliches Berufsverbot für alle Tätigkeiten mit direktem Patientenkontakt an. Der Arzt zog den Fall ans höchste Gericht weiter und verlangte einen vollständigen Freispruch.

Vor Bundesgericht rügte der Arzt unter anderem, die Aussagen der Patientin seien unglaubhaft und widersprüchlich. Er forderte ein aussagepsychologisches Gutachten und verwies auf ihre schwierige Kindheit. Die Richter folgten ihm nicht: Die Aussagen der Patientin seien detailreich, konstant und nachvollziehbar gewesen, jene des Arztes hingegen widersprüchlich und von Schutzbehauptungen durchzogen. So hatte er zunächst bestritten, der Patientin Wein angeboten zu haben – und seine Aussage erst geändert, als bei einer Hausdurchsuchung Wein in der Praxis gefunden wurde.

Das Bundesgericht bestätigte sämtliche Schuldsprüche und das lebenslängliche Berufsverbot. Das Gesetz schreibe dieses Verbot bei einer Verurteilung wegen Schändung zwingend vor – dem Gericht bleibe kein Ermessensspielraum. Der Arzt darf in der Schweiz künftig weder als Arzt noch in einer anderen Funktion mit direktem Patientenkontakt tätig sein.

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Urteilsnummer: 6B_917/2024

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