Ein Ehepaar aus dem Kanton Obwalden hatte im Februar 2025 Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeitende der Obwaldner Justiz erstattet – unter anderem wegen Amtsmissbrauchs. Gleichzeitig verlangten sie, dass sich sämtliche Strafverfolgungsbehörden des Kantons aus den Verfahren zurückziehen sollten. Die Staatsanwaltschaft übergab die Leitung des entsprechenden Verfahrens daraufhin an die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz.
Im Juli 2025 reichte das Ehepaar auch gegen von Rotz ein Ausstandsgesuch ein und erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen sie. Das Obergericht trat auf das Gesuch gar nicht erst ein: Es befand, das Gesuch sei zu spät eingereicht worden, weil einer der beiden Antragsteller bereits am 1. Juli 2025 Akteneinsicht genommen und dabei vom Wechsel der Verfahrensleitung erfahren hatte. Zudem hielt das Gericht fest, dass eine Strafanzeige allein noch keinen Ausstandsgrund darstelle. Das Gericht kritisierte das Vorgehen des Ehepaars scharf: Es reagiere auf unliebsame Entscheide regelmässig mit einer Flut von Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen, was das Funktionieren der Obwaldner Justiz gefährde.
Das Ehepaar zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, sämtliche Verfahrenshandlungen von Rotz' aufzuheben und durch eine unabhängige Instanz wiederholen zu lassen. Doch auch in Lausanne hatten sie keinen Erfolg. Die Bundesrichter befanden, die Argumente des Ehepaars seien über weite Strecken nicht nachvollziehbar. Insbesondere konnten die beiden nicht belegen, warum die Frist für das Ausstandsgesuch erst nach dem 1. Juli 2025 zu laufen begonnen haben soll.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Ehepaar gemeinsam Gerichtskosten von 3000 Franken.