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Ehepaar scheitert mit Klage gegen Obwaldner Richterin

Ein Ehepaar wollte eine Richterin am Obergericht Obwalden wegen Befangenheit ablehnen. Die Richter in Lausanne wiesen die Klage ab.

Publikationsdatum: 21. September 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Obwalden hatte im Februar 2025 Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet, die bei Obwaldner Behörden und Gerichten tätig sind – unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Gleichzeitig verlangten sie, dass sich sämtliche Strafverfolgungsbehörden des Kantons für befangen erklären sollten.

Im Juni 2025 reichten die beiden auch gegen die zuständige Obergerichtspräsidentin eine Strafanzeige ein. Diese übergab daraufhin die Verfahrensleitung an ihre Stellvertreterin. Im Juli 2025 verlangten die Eheleute zusätzlich, dass alle Verfahrensschritte, die die Obergerichtspräsidentin bis dahin vorgenommen hatte, rückgängig gemacht werden sollten. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch jedoch nicht ein: Es befand, der Antrag sei zu spät gestellt worden, die erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage und das Verhalten des Ehepaars sei als querulatorisch und damit rechtsmissbräuchlich zu werten. Wiederholt hätten die beiden auf unliebsame Entscheide mit einer Flut von Befangenheitsgesuchen und Strafanzeigen reagiert.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Befangenheitsgrund erst mit der Strafanzeige gegen die Richterin entstanden sei – also mitten im laufenden Verfahren. Deshalb könnten nur die danach vorgenommenen Verfahrensschritte infrage gestellt werden, nicht aber die früheren. Zudem hätten die Eheleute in ihrer Eingabe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Richterin nicht selbst über das Befangenheitsgesuch hätte entscheiden dürfen. Die Ausführungen des Paares seien weitgehend unverständlich und wiederholten lediglich frühere Standpunkte, ohne sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 3000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1267/2025

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