Ein Mann aus dem Kanton Obwalden war wegen versuchter Nötigung und Verleumdung einer Rechtsanwältin angeklagt worden. Die Hauptverhandlung im August 2022 fand ohne ihn statt, weil er krankheitsbedingt fernblieb. Das Kantonsgericht verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Danach stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung und reichte ein ärztliches Zeugnis ein, das seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigte.
Im Verlauf des Verfahrens verlangte der Beschuldigte wiederholt Einsicht in Gerichtsakten und behauptete, bei einem elektronischen Datentransfer vom August 2022 seien Dateien gelöscht oder vernichtet worden. Er forderte eine forensische Wiederherstellung dieser angeblich gelöschten Daten sowie die Offenlegung von Metadaten und internen Kommunikationen zwischen den Behörden. Ausserdem beantragte er mehrfach den Ausstand verschiedener Richterinnen und Richter.
Das Obergericht Obwalden wies seine Beschwerde im September 2025 ab. Es hielt fest, das Aktendossier sei vollständig und transparent geführt worden, es gebe weder Geheimakten noch geheime Absprachen. Die Behauptung, elektronische Dateien seien gelöscht worden, sei nicht mit dem blossen Löschen eines Übermittlungswegs gleichzusetzen, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine eigentliche Datenlöschung.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Vorwürfe des Beschuldigten beschränkten sich auf Mutmassungen, und seine Behauptung, das Aktendossier sei unvollständig, sei nicht belegt. Auch die weiteren Rügen – etwa zur Besetzung des Gerichts oder zur Verletzung des rechtlichen Gehörs – liessen keine Rechtsverletzung erkennen. Der Beschuldigte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.