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Verurteilter Sexualstraftäter bleibt in Haft – Hausarrest reichte nicht

Ein wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilter Mann wurde wieder inhaftiert, weil er die Auflagen des Hausarrests nicht einhielt. Die Richter bestätigen: Die bisherigen Massnahmen schützten die Öffentlichkeit nicht ausreichend.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Ein Waadtländer Strafgericht hatte den Beschuldigten im Dezember 2025 wegen einer Vielzahl schwerer Delikte zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorwürfe umfassen sexuelle Handlungen mit einem damals zwölfjährigen Mädchen, wiederholte Vergewaltigung und körperliche Gewalt gegenüber einer weiteren Frau sowie sexuelle Übergriffe auf eine dritte Frau im März 2024. Das Gericht ordnete damals keinen sofortigen Vollzug an, sondern liess den Verurteilten unter strengen Auflagen auf freiem Fuss: Hausarrest mit elektronischer Fussfessel, Therapiepflicht und Kontaktverbot zu den Opfern.

Im Sommer 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Rücknahme dieser Massnahmen. Der Verurteilte hatte die Auflagen wiederholt verletzt: Er lud die Fussfessel nicht ausreichend auf, sodass sein Aufenthaltsort während mehr als drei Stunden nicht nachverfolgt werden konnte. Zudem hatte er das Scheitern seiner Berufsausbildung und das Ende seines Arbeitsvertrags nicht gemeldet. Besonders alarmierend war, dass er seit Dezember 2025 regelmässig Partys bei seinen Eltern veranstaltete, bei denen er Frauen kennenlernte und mit zweien oder dreien von ihnen Geschlechtsverkehr hatte – obwohl die Auflagen genau solche Kontakte verhindern sollten.

Die Präsidentin des Waadtländer Berufungsgerichts ordnete im August 2026 die sofortige Inhaftierung an. Sie begründete dies damit, dass die neuen Umstände das Rückfallrisiko – das psychiatrische Gutachter ohnehin als hoch eingestuft hatten – noch konkreter und unmittelbarer machten. Der Verurteilte zeige keinerlei Einsicht in die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten, und die bisherigen Massnahmen hätten sich als wirkungslos erwiesen.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Da der Hausarrest den Verurteilten offensichtlich nicht daran hinderte, Frauen zu treffen und sexuelle Beziehungen einzugehen, sei keine mildere Massnahme ersichtlich, die das Rückfallrisiko wirksam eindämmen könnte. Der Verurteilte bleibt damit bis zum Abschluss des laufenden Berufungsverfahrens in Haft.

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Urteilsnummer: 7B_1027/2026

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