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Aargauer Gericht muss Untätigkeit des Bezirksgerichts prüfen

Zwei Angeklagte rügten, das Bezirksgericht Lenzburg habe ihren Antrag auf Zusammenlegung von Strafverfahren nicht behandelt. Die Bundesrichter geben ihnen teilweise recht.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Zwei Beschuldigte beantragten im Oktober 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg, mehrere gegen sie laufende Strafverfahren zusammenzulegen. Das Bezirksgericht leitete den Antrag ans Obergericht des Kantons Aargau weiter. Dort lehnte die zuständige Strafkammer das Gesuch ab – mit der Begründung, die anderen Verfahren seien beim Obergericht gar nicht mehr hängig.

Die beiden Beschuldigten wandten sich daraufhin an die Beschwerdekammer des Obergerichts. Diese trat auf ihre Eingaben jedoch nicht ein, weil sie sich für nicht zuständig hielt, Entscheide einer anderen Kammer desselben Gerichts zu überprüfen. Die Beschuldigten zogen den Fall weiter ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter bestätigen zunächst, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts zu Recht nicht auf jenen Teil der Eingaben eingetreten ist, der sich direkt gegen die Verfügungen der Strafkammer richtete. Kein Gesetz sieht vor, dass eine Kammer des Obergerichts Entscheide einer anderen Kammer desselben Gerichts überprüft. Auch der Einwand, die fraglichen Verfügungen seien von Anfang an ungültig gewesen, ändert daran nichts: Ein solcher Einwand schafft kein eigenständiges Rechtsmittel, wo keines vorgesehen ist.

Allerdings hatten die Beschuldigten in ihren Eingaben auch beanstandet, dass das Bezirksgericht Lenzburg ihren ursprünglichen Vereinigungsantrag schlicht liegen gelassen und nicht darüber entschieden hatte. Diesen Vorwurf – die Untätigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts – hätte die Beschwerdekammer prüfen müssen, denn dafür ist sie zuständig. Da sie dies unterliess, verletzt ihr Entscheid Bundesrecht. Das Bundesgericht hebt die angefochtenen Entscheide in diesem Punkt auf und weist die Sache zur erneuten Beurteilung ans Obergericht zurück. Ob das Bezirksgericht Lenzburg tatsächlich zu lange untätig blieb, muss nun die Beschwerdekammer klären. Die Gerichtskosten von 1800 Franken tragen die beiden Beschuldigten gemeinsam.

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Urteilsnummer: 7B_89/2026

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