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Schuldner muss Steuern zahlen – Klage gegen Kanton und Gemeinde scheitert

Ein Mann wehrte sich gegen die Eintreibung seiner Steuerschulden durch Kanton, Stadt und Kirchgemeinde. Seine Eingabe ans höchste Gericht wurde nicht behandelt, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Der Kanton Zürich, die Stadt Illnau-Effretikon und die reformierte Kirchgemeinde wollten ausstehende Steuerschulden von einem Mann eintreiben. Das zuständige Bezirksgericht Pfäffikon hatte im April 2026 entschieden, dass die Behörden dazu berechtigt sind und die Schulden vollstreckt werden dürfen. Der Mann legte dagegen Rechtsmittel ein.

Das Zürcher Obergericht bestätigte im Juni 2026 den Entscheid des Bezirksgerichts und wies den Einwand des Mannes ab. Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht und beantragte zudem, dass die Vollstreckung vorläufig gestoppt wird. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes gar nicht erst ein. Der Grund: Seine Beschwerde enthielt keine ausreichende Begründung. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss genau darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Schuldner versäumt. In einem solchen Fall kann der zuständige Richter die Eingabe im vereinfachten Verfahren sofort abweisen, ohne die Gegenpartei überhaupt anzuhören.

Zusätzlich hatte der Mann beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, weil er sich das Verfahren finanziell nicht leisten könne. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab – weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_386/2026

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