Gegen einen Mann aus dem Kanton Tessin liefen gleich mehrere Betreibungsverfahren – eingeleitet von zwei Unternehmen, dem Bund und dem Kanton Tessin. Das Betreibungsamt Bellinzona pfändete ihm ab Oktober 2025 monatlich 1'220 Franken aus seiner Pensionskassenrente. Zuvor hatte sein Anwalt versucht, die Pfändung zu verschieben, um angebliche frühere Zahlungen nachweisen und die tatsächliche Schuldenhöhe klären zu können. Das Betreibungsamt lehnte dies ab, bot aber an, die eingetriebenen Beträge vorläufig zurückzuhalten.
Der Schuldner wandte sich daraufhin an die kantonale Aufsichtsbehörde, die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Tessiner Appellationsgerichts. Diese wies seinen Einspruch ab. Sie hielt fest, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde laufende Betreibungsverfahren einfach stoppen oder die Berechtigung der Forderungen inhaltlich prüfen könnten. Wolle der Schuldner bestreiten, dass er die Schulden gar nicht oder nicht mehr schulde, müsse er dafür ein eigenes gerichtliches Verfahren einleiten – ein sogenanntes Feststellungsverfahren. Zudem sei ihm das Verfahren rund um eine Forderung für Zahnarztkosten bestens bekannt gewesen; er hatte dagegen bereits Einspruch erhoben und war in das Verfahren einbezogen worden.
Vor Bundesgericht wiederholte der Mann seine Forderungen: Er verlangte die Aufhebung der Pfändung in den betreffenden Verfahren, die Einholung von Dokumenten über angebliche Zahlungen und gesundheitsrechtliche Einwände sowie die Aussetzung der Pfändung. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann zwar verschiedene Gesetzesartikel auflistete, aber nicht erklärte, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Auch setzte er sich nicht mit der ausführlichen Begründung der kantonalen Behörde auseinander. Eine solche Auseinandersetzung ist aber zwingend erforderlich.
Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte, konnte das Bundesgericht den Fall im vereinfachten Verfahren erledigen. Der Schuldner muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.