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Hauseigentümer müssen Gewässerschutzzone am Bodensee akzeptieren

Zwei Hauseigentümer in Münsterlingen wehrten sich gegen einen 15 Meter breiten Gewässerschutzstreifen entlang des Bodensees. Die Richter bestätigten die Festlegung als rechtmässig.

Publikationsdatum: 18. September 2026

Zwei Miteigentümer von zwei Grundstücken am Bodenseeufer in der Gemeinde Münsterlingen (TG) kämpften gegen die Festlegung eines 15 Meter breiten Gewässerraums entlang des Seeufers. Auf einem der Grundstücke steht ein altes Fischerhaus, das sogenannte «Fischerhus», das vom kantonalen Amt für Denkmalpflege als bemerkenswert eingestuft wurde. Die Eigentümer befürchteten, dass sie das Haus nach einer allfälligen Zerstörung nicht wieder aufbauen dürften – und damit erheblich an Wert verlieren würden.

Die Gemeinde Münsterlingen hatte den Gewässerraumlinienplan 2023 beschlossen und öffentlich aufgelegt. Die Eigentümer erhoben Einsprache, die jedoch auf allen kantonalen Stufen abgewiesen wurde – zuletzt vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Daraufhin zogen sie den Fall nach Lausanne weiter. Sie argumentierten, die Festlegung des Gewässerraums greife unverhältnismässig in ihr Eigentumsrecht ein und beruhe auf einer unzulässigen Gesetzesdelegation an den Bundesrat.

Die Bundesrichter wiesen diese Argumente zurück. Sie hielten fest, dass die beiden Grundstücke bereits heute in der Seeuferschutzzone liegen und damit ohnehin kaum bebaut werden dürfen. Der Verlust der Wiederaufbaumöglichkeit stelle deshalb keinen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Zudem sei die Mindestbreite von 15 Metern für den Gewässerraum eine ökologische Fachfrage, die der Bundesrat auf Verordnungsebene regeln darf. Die einheitliche Mindestbreite diene der Rechtssicherheit und sei verhältnismässig.

Die Eigentümer hatten auch geltend gemacht, ihre Parzellen lägen in einem dicht überbauten Gebiet, was eine Anpassung des Gewässerraums erlauben würde. Auch das liessen die Richter nicht gelten: Das Seedorf in Münsterlingen sei ein kleines, peripher gelegenes Siedlungsgebiet mit locker bebauten Uferbereichen – nicht vergleichbar mit dicht besiedelten Stadtquartieren, für die solche Ausnahmen gedacht sind. Die Eigentümer müssen zudem die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_754/2025

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