Eine 2003 geborene Spanierin reiste im Januar 2023 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, gültig bis April 2028. Im März 2025 widerrief der Kanton Waadt diese Bewilligung und ordnete ihre Ausreise an. Die Frau legte dagegen Einspruch ein, doch der Kanton bestätigte seinen Entscheid im Juli 2025. Auch das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage im April 2026 ab.
Daraufhin wandte sich die Spanierin ans Bundesgericht. Dieses forderte sie auf, bis zum 12. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von 2000 Franken zu leisten. Am letzten Tag der Frist beantragte sie stattdessen unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von den Verfahrenskosten aufgrund ihrer finanziellen Lage. Das Gericht gewährte ihr dafür eine Verlängerung bis zum 3. Juli 2026 und schickte ihr einen Fragebogen zu ihrer finanziellen Situation zu.
Die Frau schickte den ausgefüllten Fragebogen jedoch nicht zurück und leistete auch den Kostenvorschuss nicht. Sie erbrachte auch keinen Nachweis, dass der Betrag von ihrem Konto abgebucht worden wäre. Damit hatte sie beide ihr gesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne zu reagieren.
Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Klage nicht ein und erklärte sie für unzulässig. Die Spanierin muss nun 500 Franken Gerichtsgebühren bezahlen. Die Anordnung, die Schweiz zu verlassen, bleibt damit bestehen.