Ein Mann, der rund 9,9 Prozent der Aktien einer in Zug domizilierten Holdinggesellschaft hält, wollte Einsicht in die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle der Jahre 2017 bis 2024 erhalten. Nachdem die Gesellschaft auf sein Gesuch vom Dezember 2024 gar nicht reagiert hatte, zog er vor Gericht. Sowohl das Kantonsgericht Zug als auch das Zuger Obergericht wiesen sein Begehren ab.
Vor Bundesgericht machte der Aktionär geltend, die Gesellschaft hätte ihre Verweigerung schriftlich begründen müssen – was sie nicht getan hatte. Dadurch sei er im gerichtlichen Verfahren benachteiligt worden, weil er die Gegenargumente nicht habe voraussehen können. Zudem rügte er, die Vorinstanzen hätten zu hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt, weshalb er die Unterlagen für die Ausübung seiner Aktionärsrechte benötige. Ältere Jahresrechnungen seien etwa für die Bewertung seiner nicht börsenkotierten Aktien durchaus relevant.
Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass der Aktionär nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb Unterlagen aus den Jahren 2017 bis 2022 für die Ausübung seiner Rechte – etwa für Abstimmungen oder die Bewertung seiner Aktien – tatsächlich notwendig seien. Für die Aktionärsbewertung genügten in der Regel die Zahlen der letzten zwei Geschäftsjahre. Da der Aktionär zudem bereits über die Jahresrechnungen von 2019 bis 2022 verfügte, hätte er konkrete Auffälligkeiten benennen müssen, um seinen Bedarf zu begründen. Die Jahresrechnungen 2023 und 2024 wurden ihm schliesslich von der Gesellschaft kurz nach dem erstinstanzlichen Urteil im Rahmen der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.
Das Bundesgericht trat auf die ordentliche Beschwerde mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ein und wies die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde ab. Der Aktionär hat die Gerichtskosten von 2000 Franken zu tragen.