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Freiwilliger Helfer bekommt nach Messerangriff doch noch Opferhilfe

Ein Freiwilliger wurde 2019 bei einer Hilfsaktion niedergestochen und blieb seither arbeitsunfähig. Bundesrichter entscheiden, dass sein Antrag auf Entschädigung neu geprüft werden muss.

Publikationsdatum: 17. September 2026

Im Dezember 2019 wurde ein damals 33-jähriger Mann in Corseaux im Kanton Waadt niedergestochen, als er freiwillig Essen an Bedürftige verteilte. Der Angreifer versetzte ihm zwei Messerstiche – in die Hüfte und in den Bauch. Der Verletzte war anschliessend vollständig arbeitsunfähig und litt seither unter dauerhaften körperlichen und psychischen Folgen. Vor dem Angriff hatte er sich nach einer Hirnoperation aus dem Jahr 2018 beruflich neu orientiert und stand kurz davor, eine neue Stelle anzutreten.

Der Betroffene beantragte bei der kantonalen Opferhilfebehörde des Kantons Waadt eine Entschädigung – unter anderem für Verdienstausfall, Pflegeleistungen seiner Mutter und Sachschäden. Die Behörde sprach ihm lediglich 5000 Franken als Genugtuung zu. Den Verdienstausfall lehnte sie ab, weil der Zusammenhang zwischen dem Angriff und der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend belegt sei. Das Waadtländer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im September 2023.

Im Jahr 2025 lagen neue Dokumente vor: Die IV-Stelle sprach dem Mann eine ganze Invalidenrente zu, und ein Zivilgericht verurteilte den Angreifer zur Zahlung von rund 743'000 Franken Schadenersatz. Gestützt darauf verlangte der Betroffene eine erneute Prüfung seines Falls durch die Opferhilfebehörde. Diese lehnte den Antrag ab – ebenso wie das Verwaltungsgericht im April 2026. Beide Instanzen sahen in den neuen Entscheiden keine ausreichenden Gründe für eine Neubeurteilung.

Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss. Es stellt fest, dass die medizinischen Gutachten, die im Rahmen des IV-Verfahrens erstellt wurden, einen klaren Zusammenhang zwischen dem Messerangriff und der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit belegen. Diese Berichte lagen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung noch nicht vor und hätten das Ergebnis damals beeinflussen können. Deshalb müsse die Opferhilfebehörde den Fall neu prüfen und entscheiden, ob dem Betroffenen eine Entschädigung für den Verdienstausfall und allenfalls eine höhere Genugtuung zusteht. Der Kanton Waadt muss zudem die Anwaltskosten des Mannes übernehmen.

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Urteilsnummer: 1C_244/2026

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