Das Staatssekretariat für Migration hatte das Asylgesuch des 1990 geborenen Algeriers bereits im April 2024 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig, doch der Mann erklärte wiederholt, nicht bereit zu sein, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Im Februar 2026 wurde er deshalb in Ausschaffungshaft genommen.
Im April 2026 signalisierte der Algerier zwar seine Bereitschaft zur Ausreise, verweigerte dann aber am geplanten Abreisetag, dem 25. Juni 2026, das Einsteigen in den für ihn gebuchten Linienflug. Der Flug musste annulliert werden. Daraufhin verlängerten die Behörden die Haft erneut – zuletzt bis zum 3. November 2026. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verlängerung und hielt fest, dass Gefahr bestehe, der Mann könnte untertauchen, weshalb keine milderen Massnahmen infrage kämen.
Gegen diesen Entscheid wandte sich der Algerier ans Bundesgericht und beantragte seine sofortige Freilassung. In seiner einseitigen Eingabe schilderte er vor allem die persönliche Belastung durch die Haft und wies darauf hin, dass seine Partnerin schwanger sei und er mit ihr die Ehe schliessen wolle. Er machte zudem geltend, stets mit den Behörden kooperiert zu haben und keine Reisedokumente zu besitzen. Mit diesen Ausführungen setzte er sich jedoch nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte: Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Blosse Behauptungen und persönliche Schilderungen genügen dafür nicht. Der Algerier bleibt damit vorerst in Haft. Gerichtskosten wurden keine erhoben.